Die christkatholische Kirche versteht sich bischöflich-synodal. Die Synode ist eine Versammlung von Laiendelegierten aus den Gemeinden und aller Geistlicher, wobei das Stimmrecht so geregelt ist, dass die Laien immer in der Mehrheit sind. «Die Nationalsynode berät und entscheidet zusammen mit dem Bischof.» So hält es die Verfassung der Christkatholischen Kirche der Schweiz fest.
Alle Geistlichen sind Mitglieder der Nationalsynode, aber an Wahlen und Abstimmungen nehmen höchstens 50 von ihnen teil, während es 70 stimmberechtigte Laiendelegierte gibt.
Die Wahl des Bischofs ist die zentrale Aufgabe der Nationalsynode, obwohl dies natürlich in der Praxis nur selten vorkommt: Eine Sedisvakanz tritt ein, wenn der Bischof zurücktritt, wenn er 70 wird oder wenn er im Amt stirbt. Der neue Bischof wird mit Zweidrittelmehrheit der Nationalsynode gewählt.
Eine Absetung des Bischofs ist bei schwerwiegender Verletzung seiner Amtspflichten mit Zweidrittelmehrheit möglich.
Die Nationalsynode wählt weiter:
Die Synode hat selbst die Hoheit darüber, wie ihre Verhandlungen ablaufen.
Das Verfahren zur Stellungnahme in Glaubensfragen sieht zwei Lesungen vor. Die Synodalen können zur vorgelegten Frage mit Ja oder Nein Stellung nehmen oder eine eigene Formulierung ihrer Überzeugung zu Protokoll geben. Zwischen den beiden Lesungen wird die Internationale Bischofskonferenz um Stellungnahme eingeladen. NAch der zweiten Lesung entscheidet die Synode im ordentlichen Verfahren, was aus der Glaubensfrage für praktische Konsequenzen gezogen werden sollen.
Namentlich für Verkündigung, Liturgie, Seelsorge, Ausbildung der Geistlichen, Religionsunterricht, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung und kirchliche Disziplin
In der Praxis werden Liturgie und Lehrmittel natürlich von Kommissionen erarbeitet, doch hat die Synode darüber das letzte Wort.
Mit Ausbildungsreglementen für kirchliche Ämter hat sich die Nationalsynode in denletzten Jahrzehnten häufig beschäftigt. Mit Institutionen sind zum Beispiel Hilfswerke für verschiedene Aufgaben gemeint.
Der Bericht des Bischofs ist traditionellerweise das erste Traktandum der Nationalsynode, noch vor Genehmigung der Traktandenliste. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Synode das Wort des Bischofs auf jeden Fall behandeln muss und dazu nicht erst eine Traktandenliste genehmigen muss, auf der dies vorgesehen ist.
Der Synodalrat ist das Exekutivorgan und besteht aus sechs Laien und vier Geistlichen. In seinem Jahresbericht legt er der Synode Rechenschaft ab über die geleistete Arbeit.
Das Bistum erhebt bei den Gemeinden einen jährlichen Zentralbeitrag nach einem komplizierten Beitragsschlüssel. Über dieses Geld hat die Nationalsynode die Finanzhoheit.
Der Synodalrat als Exekutivorgan kann bis zu einer gewissen Höhe Ausgaben beschliessen, die nicht budgetiert sind.
In der jüngeren Vergangenheit hat die Nationalsynode zum Beispiel Empfehlungen ausgesprochen zum nachhaltigen Umgang mit den natürlichen Ressourcen (auch) in der kirchlichen Arbeit sowie zur «Ehe für alle».